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   BGH, 30.11.2005 - 2 StR 522/05   

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https://dejure.org/2005,6542
BGH, 30.11.2005 - 2 StR 522/05 (https://dejure.org/2005,6542)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2005 - 2 StR 522/05 (https://dejure.org/2005,6542)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2005 - 2 StR 522/05 (https://dejure.org/2005,6542)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger; Widerruf der Ermächtigung des Pflichtverteidigers zur Rücknahmeerklärung durch den Angeklagten; Zulässigkeit einer Anfechtung der Ermächtigung wegen Motivirrtums

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 302 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SPO § 302 Abs. 2
    Widerrufbarkeit und Anfechtbarkeit der Ermächtigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 292
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 08.03.2005 - 4 StR 573/04

    Abschließende, feststellende Entscheidung über eine wirksame Revisionsrücknahme

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 2 StR 522/05
    Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469).

    Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 03.05.1957 - 5 StR 52/57
    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 2 StR 522/05
    Der Widerruf führt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung, wenn er gegenüber dem Gericht oder dem Verteidiger erklärt worden ist, bevor die Rücknahmeerklärung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211; NStZ 1983, 469).

    Die Rücknahmeerklärung enthält regelmäßig den Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 10, 245, 247; BGH NStZ-RR 2005, 211; BGH NJW 1984, 1974, 1975; NStZ 1984, 181; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2 und 7 jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.04.1991 - 3 StR 354/90

    Feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 2 StR 522/05
    Dennoch kann auch sie im Interesse der Rechtssicherheit nicht wegen Irrtums angefochten werden (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; OLG Düsseldorf MDR 1996, 1060; Hanack in LR-StPO 25. Aufl. § 302 Rdn. 73; Frisch in SK-StPO § 302 Rdn. 74), jedenfalls dann nicht, wenn der Irrtum nicht auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung beruht.

    Willensmängel, insbesondere Irrtümer im Beweggrund, führen ohnehin nur dann zur Unwirksamkeit der Ermächtigung oder der Revisionsrücknahme, wenn sie auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung beruhen (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8).

  • BGH, 15.10.2008 - 2 StR 442/08

    Rücknahme der Revision (mündliche Ermächtigung des Verteidigers durch den

    Damit ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NStZ 2001, 104).

    Ein nach den Ausführungen der Verteidigerin im Schriftsatz vom 18. September 2008 nicht ausgeschlossener möglicher Irrtum des Angeklagten über die Tragweite einer Revisionsrücknahme führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit der Ermächtigung (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11).

    Eine Anfechtung der Ermächtigung wegen Irrtums kommt im Interesse der Rechtssicherheit ebenfalls nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11).

  • BGH, 08.10.2015 - 2 StR 103/15

    Rechtsmittelrücknahme (nur ausnahmsweise Widerruflichkeit)

    Bei dieser Sachlage ist entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH NStZ 2001, 104).
  • BGH, 17.10.2017 - 2 StR 410/17

    Zurücknahme und Verzicht (Prozessuale Handlungsfähigkeit; Unwiderruflichkeit und

    Bei dieser Sachlage ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts angezeigt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 2005 - 2 StR 522/05, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 11; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 4 StR 491/15, NStZ-RR 2016, 180, 181).
  • OLG Hamm, 12.11.2007 - 3 Ws 643/07

    Eingang; Berufungsrücknahme; Widerruf; Wirksamkeit einer Rücknahmeerklärung

    Da vorliegend die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung in Frage stand, hätte es sich empfohlen, eine feststellende Klärung durch eine förmliche Entscheidung über die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung zu treffen, die ihrerseits mit der sofortigen Beschwerde angefochten kann (BGH, Beschluss vom 30.11.2005, 2 StR 522/05; BGH, NStZ 2001, 104 m.w.N.; Ruß in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 302, Rdnr. 14a).
  • AG Kaufbeuren, 06.06.2018 - 3 OWi 150 Js 6625/18

    Rücknahme, Einspruch, Ermächtigung, Übertragung der Ermächtigung

    Das Gericht hatte aufgrund des Schriftsatzes des zweiten Verteidigers vom 14.5.2018, mit dem er die Fortführung des Verfahrens beantragte, freibeweislich (BayObLG, Beschluss vom 28.7.1994 - 3 ObOWi 63/94, NStZ 1995, 142) durch Beschluss festzustellen, dass der Einspruch wirksam zurückgenommen worden ist oder dem Verfahren seinen Fortgang zu geben (BGH, Beschluss vom 30.11.2005 - 2 StR 522/05, BeckRS 2006, 01067; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2013 - 2 Ws 21/13, BeckRS 2013, 07116).
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